Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft führt den Namen Deutsch-lndische Gesellschaft e. V. (DIG) — Indo- German Society
2. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege der Beziehungen zwischen Indien und der Bundesrepublik Deutschland
4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und nichteingetragene Vereine sein, die ein Interesse an der Förderung der Beziehungen zwischen Indien und der Bundesrepublik Deutschland haben. Über die Aufnahme in eine Zweiggesellschaft entscheidet deren Vorstand, über die unmittelbare Aufnahme die Gesellschaft entscheidet der Vorstand der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
3. durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch den Vorstand der Zweiggesellschaft und bei mittelbaren Mitgliedern durch den Vorstand der Gesellschaft nach Anhörung des Auszuschließenden beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats Berufung bei der Hauptversammlung (§ 7) eingelegt werden.

§ 3 Zweiggesellschaften Die Deutsch-Indische Gesellschaft e. V. gliedert sich in die Gesellschaft selbst mit Sitz in Stuttgart und deren Zweiggesellschaften.

1. Gründung: Der Antrag auf Neugründung einer Zweiggesellschaft wird von deren zukünftigen Mitgliedern beim Vorstand der Gesellschaft gestellt. Der Vorstand der Gesellschaft entscheidet über die Neugründung.
2. Rechtsfähigkeit: Die Mitgliederversammlung der jeweiligen Zweiggesellschaft kann über die Stellung eines Antrags auf Eintragung beim zuständigen Registergericht entscheiden. 3. Aufgaben: Die Zweiggesellschaften führen in ihrem Bereich die Aufgaben der Gesellschaft durch.
4. Vorstand: Die Mitglieder der Zweiggesellschaften wählen den Vorstand ihrer Zweigesellschaft.
5. Das Stimmrecht der Delegierten in der Hauptversammlung ist abhängig von der Zahl der Beitrag zahlenden Mitglieder der durch sie vertretenen Zweiggesellschaft und regelt sich wie folgt: 0 bis 50 Mitglieder 1 Stimme 0 je angefangene weitere 50 Mitglieder 1 zusätzliche Stimme. Die Zweiggesellschaften regeln in ihrer Geschäftsordnung die Wahl ihrer Delegierten. Soweit sie mehr als eine Stimme in der Hauptversammlung haben, entscheiden sie, ob sie ihr Stimmrecht durch einen oder mehrere Delegierte ausüben lassen wollen. Das Stimmrecht der unmittelbaren Mitglieder der Gesellschaft regelt sich entsprechend.
6. Auflösung: Die Auflösung einer Zweiggesellschaft kann 0 auf Antrag der Mitglieder der Zweiggesellschaft oder 0 bei Nichterfüllung des Vereinszwecks oder 0 bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Satzung durch Beschluss des Vorstands der Gesellschaft erfolgen.
7. Haftung: Die Zweiggesellschaften sind nicht befugt, im Namen der Gesellschaft Verbindlichkeiten einzugehen oder Rechtsgeschäfte abzuschließen.
8. Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in einer Zweiggesellschaft führt automatisch zur Mitgliedschaft in der Gesellschaft mit allen sich aus dieser Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.

§ 4 Landesverbände Soweit mehrere Zweiggesellschaften in einem Bundesland bestehen, können diese einen Landesverband bilden. Satzung und Organe des Landesverbandes sind von den ihr angehörenden Zweiggesellschaften zu beschließen.

§ 5 Ehrenmitglieder Mitglieder, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands der Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages entscheidet die Hauptversammlung. Der Betrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung. Der Mitgliedsbeitrag ist an die jeweilige Zweiggesellschaft zu entrichten; die unmittelbaren Mitglieder entrichten den Mitgliedsbeitrag an die Gesellschaft. Die Zweiggesellschaften führen einen Anteil von 10 Prozent der eingehenden Mitgliedsbeiträge an die Gesellschaft ab.

§ 7 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§ 8 Hauptversammlung 1. Die Hauptversammlung der Gesellschaft besteht aus den Delegierten (§ 3 Abs. 5) und den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft. Sie wird einmal im Jahr vom Vorstand der Gesellschaft unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Beitrag zahlenden Mitglieder der Gesellschaft oder auf Verlangen des Vorstands ist zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einzuladen. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:
• Wahl des Vorstands
• Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern
• Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des
• Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer und Erteilung der Entlastung
• Entgegennahme des Berichts des Wirtschaftsbeirats und des Kulturbeirats
• Aufstellung des Haushaltsplans
• Ernennung von Ehrenmitgliedern • Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen • Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstands
• Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft. Bei der Wahl/Abberufung sowie der Entlastung des Vorstands haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gem. Abs. 1 ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen. 2. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die das Registergericht oder das Finanzamt für erforderlich halten. 3. Jeder Delegierte und jedes Mitglied des Vorstands kann sich durch ein anderes Mitglied der Hauptversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. 4. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie den Vorsitzenden des Erweiterten Vorstands, des Kulturbeirats und des Wirtschaftsbeirats.
2. Der Vorstand der Gesellschaft wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
4. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass jeweils 2 Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zeichnen. Unter diesen muss sich jeweils der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter oder der Schatzmeister befinden.

§ 10 Erweiterter Vorstand/Beiräte Die Gesellschaft bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen
• Erweiterten Vorstand
• Kulturbeirat
• Wirtschaftsbeirat.
Die Berufung der Vorsitzenden des Erweiterten Vorstands und der Beiräte erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Erweiterte Vorstand und die Beiräte bestehen aus jeweils mindestens fünf und höchstens zwanzig Mitgliedern. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
§ 11 Generalsekretär Zur Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft kann vom Vorstand ein Generalsekretär eingestellt werden, der Mitglied des Vorstands sein kann. § 12 Verwendung der Mittel bei Auflösung der Gesellschaft Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen der Gesellschaft für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 1 Ziff. 3 zu verwenden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Vorstand. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 13 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Der derzeitige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 5. Juli 1982